AGB
§ 1 Unternehmen
Jumbo-Tipp Luxembourg (nachstehend JT / eine Unternehmung
der Jumbo Business Group S.à.r.l.) betreibt eine Network
Organisation für den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen.
Der Lizenznehmer (LN) beabsichtigt in dieser Organisation nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages sowie den jeweils
gültigen Regeln für die Zusammenarbeit und des JT
Vergütungsplans mitzuwirken.
Um Mitglied der JT-Network-Organisation zu werden, vergibt JT
Lizenzen an selbständige LN, durch die diese die Berechtigung
erhalten, JT eigene Produkte und Dienstleistungen oder eines mit
JT kooperierenden Vertragspartner zu vermitteln.
§ 2 Stellung des Lizenznehmers
Der LN ist unabhängiger Geschäftspartner beruhend im Prinzip auf
den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juni 1994 über die
Organisation der geschäftlichen Beziehungen unabhängiger
Geschäftspartner und deren Auftraggeber und betreffend die
Umsetzung der Direktive 86/653/CEE vom 18. Dezember 1986.
Sein Einkommen ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von
ihm selbst zu versteuern. Im Rahmen der nachfolgenden
Bestimmungen kann der LN seine Tätigkeit frei gestalten. Er
bestimmt seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort selbst und
unterliegt insoweit nicht den Weisungen der JT. Für die Beachtung
der ihn betreffenden öffentlich rechtlichen Pflichten ist der LN
selbst verantwortlich. Der LN hat gemäß Gesetz vom 3. Juni 1994
laut Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 28. Dezember 1988
sein Gewerbe selbst anzuzeigen. Der LN muss das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Der LN kann Kunden und/oder neue selbständige LN vermitteln
und mit diesen eine eigene Vertriebsorganisation innerhalb der JTNetwork-
Organisation aufbauen. Der LN wird seine Geschäfte
unter Beachtung der geltenden Gesetze und unter der Wahrung
der Grundsätze eines lauteren Geschäftsgebarens betreiben und
alles unterlassen, was sich auf das Ansehen und den Goodwill von
JT und den übrigen JT-LN auswirken könnten. Alle Kosten und
Ausgaben, die dem LN in seinem Geschäftsbetrieb entstehen, trägt
der LN selbst.
§ 3 Berechtigung zum Erhalt von Leistungsvergütungen
Der LN ist nach Maßgabe des Vergütungsplans berechtigt, Leistungsvergütungen (Provisionen, Prämien etc.) zu erhalten, wenn und solange u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Lizenzgebühr bezahlt und unwiderruflich dem Konto der JT gutgeschrieben wurde (entweder per Kreditkarte, Dauerauftrag oder Domiziliation).
- Der LN sich an die Bedingungen dieses Vertrages, die jeweils gültigen Regeln für die Zusammenarbeit und die Qualifikationskriterien die im Rahmen des Vergütungsplanes vereinbart wurden hält. Er hat diese Bedingungen gelesen, verstanden und ausdrücklich anerkannt.
- Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien nicht gestört sind, z. B. durch eine Verletzung dieser Vertragsbestimmungen.
§ 4 Vertragsanpassungen
So JT zu der Überzeugung kommt, dass das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien am Fortbestand des Unternehmens und seines Marketingsystems oder die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der gesamten JT-Network-Organisation es nötig machen, den Vergütungsplan, die Regeln für die Zusammenarbeit oder die Bestimmungen dieses Vertrags zu ändern, wird der LN hierüber schriftlich informiert. In diesem Schreiben wird der LN auf das Datum hingewiesen, an dem die Änderung wirksam wird. Sofern der LN mit der Änderung nicht einverstanden ist, erhält er das Recht zur außerordentlichen Kündigung. JT kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in Teilen oder gesamt auf Dritte übertragen.
§ 5 Vertragsleistungen
Innerhalb der Lizenz gewährt JT eine Teilnahme der angebotenen
Produkte. Bei Nicht-Nutzung muss dies auf dem Lizenzantrag
vermerkt sein.
Mit der Vergabe der Lizenz ist JT verpflichtet, den LN rechtzeitig
mit allen Informationen und Hinweisen zu informieren, die für die
Erfüllung seiner Aufgaben notwendig oder nützlich sind, soweit
diese aktuell verfügbar sind.
Zu diesem Zweck wird JT den LN entsprechend den Kriterien der
einzelnen Lizenzen mit Marketingmaterialien, Antragsformularen u.
a. sowie den dazugehörigen Ergänzungen und Änderungen
ausstatten, soweit diese die Produkte und Dienstleistungen
betreffen, die zum jeweils aktuellen JT-Vertriebssortiment
gehören. Die Materialien, Formulare etc. können für den LN
kostenpflichtig sein.
Der LN verpflichtet sich den Absatz von Produkten und/oder
Dienstleistungen zu den Geschäftsbedingungen von JT oder eines
mit JT kooperierenden Vertragslieferanten zu vermitteln, sowie
den Aufbau seiner eigenen Vertriebsorganisation innerhalb der JTNetwork-
Organisation voranzutreiben.
JT behält sich ausdrücklich vor, die vom LN eingebrachten Anträge
auf Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen, oder vom
LN vermittelte Lizenzanträge ohne Angabe von Gründen
abzulehnen.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen
Verpflichtungen und Aufgaben so zu erfüllen, wie dies in diesem
Vertrag vereinbart wurde.
§ 6 Vertraulichkeit
Während und nach der Laufzeit dieses Vertrages wird der LN alle
JT betreffenden Informationen geheim halten, soweit diese nicht
öffentlich zugänglich sind.
Außerdem ist es dem LN während und nach der Laufzeit dieses
Vertrages nicht gestattet, die erhaltenen Informationen,
insbesondere Namen und Anschriften ehemaliger oder aktiver LN
von JT, für andere Zwecke als zum Nutzen von JT einzusetzen.
Ausgenommen hiervon sind Informationen von Personen, die der
LN selbst zu JT vermittelt hat. Sollte der LN von solchen Verstößen
erfahren, so hat er unverzüglich die JT Geschäftsleitung darüber
zu informieren.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitspflicht gemäß
§ 6 der allgemeinen Vertragsbedingung ist JT berechtigt einen
Schadenersatz in pauschalierter Höhe von EUR 5.000,- zu
verlangen.
Der LN wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm der
Nachweis gestattet ist, dass entweder der Schaden überhaupt
nicht entstanden, oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 7 Kündigung
JT verzichtet auf das Recht der ordentlichen Kündigung. Der LN
kann diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Wochen zum
Ende des Monats kündigen. Die Kündigung muss schriftlich
erfolgen und tritt mit der schriftlichen Bestätigung seitens JT in
Kraft. Jede unbegründete fristlose Kündigung seitens des LN
entbindet automatisch JT von allen Verpflichtungen gegenüber
dem LN.
Eine Kündigung befreit den LN nicht von den Verpflichtungen, die
zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlten Gebühren, Rechnungen
für gelieferte Produkte oder andere erbrachten Leistungen zu
begleichen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des
Vertrages bleibt für beide Parteien unberührt.
§ 8 Geltendes Recht, Gerichtsbarkeit
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus dieser Vertragsbeziehung ist Luxembourg.
§ 9 Salvatorische Klausel
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Sollte eine Regelung in dem Lizenzvertrag, der Vereinbarung für die Zusammenarbeit, dem Marketing- und Vergütungsplan oder einer anderen vertraglichen Regelung oder einschlägigem Dokument zwischen LN und JT unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf den Bestand aller anderen Regelungen. Die Parteien werden eine neue, gültige Regelung treffen, die dem Willen und Sinn der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Dem LN ist bekannt, dass die im Zusammenhang mit seinem vertraglichen Verhältnis stehenden Daten, in einer Datensammlung von JT geführt werden können. Diese Daten sind vertraulich und dienen ausschließlich zur Geschäftsabwicklung der JT-Network-Organisation.
Stand: August 2009



